Erteilung von Kurzzeitkennzeichen
Wir benötigen:
- 7stellige EVB
- gültiger Personalausweis, bei Firmen Auszug aus dem Handelsregister
- Vollmacht des Fahrzeughalters, wenn dieser die Zulassung nicht persönlich vornimmt
- BITTE UNBEDINGT BEACHTEN - Kurzzeitkennzeichen ab 01.04.2015
Gebühr: bitte telefonisch erfragen
Wichtige Information:
Die Zuständigkeit ist gem. dem neu eingeführten § 16 a Abs. 2 FZV gesetzlich erweitert worden. Bislang war in § 16 Abs. 2 FZV nur aufgeführt „… Auf Antrag hat die örtliche Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen…“. Nun wurde dies in § 16 a Abs. 2 FZV erweitert …“Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen. ...“