Erteilung von Kurzzeitkennzeichen

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Die Zuständigkeit  ist gem. dem neu eingeführten § 16 a Abs. 2 FZV gesetzlich erweitert worden. Bislang war in § 16 Abs. 2 FZV nur aufgeführt „… Auf Antrag hat die örtliche Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen…“.  Nun wurde dies in § 16 a Abs. 2 FZV erweitert  …“Auf Antrag hat die örtlich zuständige Zulassungsbehörde oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei Bedarf ein Kurzzeitkennzeichen zuzuteilen. ...“