Gaststättenrecht

Der Hessische Landtag hat am 27. März 2012 ein neues Gaststättengesetz beschlossen. Wichtigste Neuerungen sind der Wegfall der Konzession und das explizite Verbot von sog. „Flatrate-Partys“. Nach den Paragraphen 3 und 6 des neuen Gesetzes gilt für vorübergehende Gaststättenbetriebe mit Alkoholausschank die Anzeigepflicht.

Das am 01. Mai in Kraft tretende neue Hessische Gaststättengeset (HessGastG) löst das bisher geltende Bundesgaststättengesetz ab. Durch das Gesetz entfällt die bisherige Gaststättenerlaubnis, die ohnehin nur noch für Betriebe galt, die Alkohol ausschenkten. Im Sinne der Gewerbefreiheit ist ab sofort eine Gewerbeanzeige ausreichend sein. Der Betriebsbeginn von Betrieben, die Alkohol ausschenken wollen muss sechs Wochen vorher angezeigt werden. In diesem Zeitraum prüft die Gaststättenbehörde die Zuverlässigkeit des Anzeigeerstatters. Betriebe, die nur alkoholfreie Getränken und Speisen anbieten wollen, können diese ohne Einhaltung der Frist anzeigen und eröffnen.

Wie alle anderen Gewerbetreibenden auch sind Gastwirte aber wie bisher für die Beachtung der Rechtsvorschriften in den Bereichen Bau, Lebensmittelhygiene, Jugendschutz, Arbeitsschutz oder Immissionsschutz verantwortlich. Das Gesetz soll Gastwirten vereinfachte behördliche Verfahren bieten. Eine Genehmigung ist nicht mehr nötig, lediglich eine Ablehnung möglich.

Daneben wurde auch das Verbot sog. „Flatrate-Partys“ im Gesetz verankert. Da ein solches Verbot bereits nach geltendem Recht Gültigkeit besaß, handelt es sich hier weniger um eine Neuerung als vielmehr um eine nochmalige Festigung der Maßnahme, allerdings mit höheren Bußgeldern.

Für vorübergehende Gaststättenbetriebe aus besonderem Anlass wie Kirmesveranstaltungen oder Vereinsfeiern gilt eine Frist zur Anzeige von vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn. Der Anzeigevordruck kann auf der Homepage der Gemeinde Grebenhain heruntergeladen werden. Die Umsetzung der Änderung wird mit Gesetzesbeginn am 1.5. am ersten Werktag im Mai landesweit vorgenommen. Veranstaltungen, die nach dem bis 30.4. gültigen Gesetz beantragt wurden, sind nach dessen Vorgabe konzessioniert worden. Diese Konzessionen behalten bis zum Ablauf der genehmigten Veranstaltungen ihre Gültigkeit. Die Auflagen des Jugendschutzes nach Jugendschutzgesetz, den Sperrzeiten nach Sperrzeitverordnung des Landes Hessen sowie des Lärmschutzes nach Bundesimmissionsschutzgesetz behalten Ihre Gültigkeit. Die geforderten Angaben sind im Anzeigeformular gelistet und werden auf Einhaltung von dem geprüft bzw. beschieden. Die Zuständigkeiten liegen wie bisher je nach gesetzlicher Vorgabe bei den Gemeinden und den Bürgermeistern. Neu geregelt sind die Zuständigkeiten der Prüfung baurechtlicher Belange durch die Kreisbauämter sowie der Belange der Lebensmittelüberwachung durch die Veterinärämter des Kreises direkt. Die Weiterleitung der Veranstaltungsanzeigen erfolgt durch die örtlichen „Gaststättenämter“.

Einen Anzeigenvordruck für vorübergehende Gaststättenbetriebe finden Sie auf der rechten Seite unter Downloads.